Ob schon strafbar oder noch straflos…
…ist Auslegungssache
Wirtschaftsstrafrecht ist eine Komposition der Begriffe Wirtschaft und Strafrecht. Die Materie ist zumeist komplex, Ermittlungen sind oft aufwändig und Ergebnisse von Wertungsfragen abhängig. Vorstände, Geschäftsführer und Unternehmer sehen sich durch scheinbar ufer- und konturlose Strafnormen einer erheblichen Straferwartung ausgesetzt. Durch strafrechtliche Vorwürfe steht nicht selten die gesamte berufliche und private Existenz auf dem Spiel.
Was ist Wirtschaftsstrafrecht?
Eine trennscharfe Definition für Wirtschaftsstrafrecht gibt es nicht, jedoch von ‚white collar crime‘ über Straftaten mit Wirtschaftsbezug bis hin zum Zuständigkeitsbereich der Wirtschaftsstrafkammer gem. § 74 c Abs. 1 Nr. 1 bis 6 b Gerichtsverfassungsgesetz unterschiedliche Umgrenzungsansätze.
Typische Delikte sind:
- gewerbsmäßiger Betrug, Anlagebetrug, Schneeballsysteme (§ 263 StGB)
- Computerbetrug (§ 263a StGB)
- Subventionsbetrug (§ 264 StGB)
- Kapitalanlagebetrug (§ 264a StGB)
- Untreue durch Geschäftsführer und Vorstände (§ 266 StGB)
- Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB)
- Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB)
- Bankrott (§ 283 StGB)
- Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO)
Fallentwicklung Betrug/Untreue im Zusammenhang mit Kapitalanlagen
Fallentwicklung CEO-Fraud
- Vollendete Taten
- Versuchte Taten
Quelle: Bundeslagebild Wirtschaftskriminalität 2017, BKA