Strafvollstreckung

Das Strafurteil ist nicht das Ende…

…sondern der Anfang der Probleme.

Jeder Inhaftierte hat ab dem ersten Tag in Haft ein Ziel: die Justizvollzugsanstalt so schnell wie möglich wieder zu verlassen. Mehrjährige Haftstrafen stellen eine existenzielle Belastung für jeden Häftling dar. Aber auch Familie und Freunde warten sehnsüchtig auf den Tag der Entlassung.

Ich verteidige meine Mandanten mit Ausdauer und Hartnäckigkeit, damit dieser Tag besser heute als morgen kommt.

Wenn das einzige Ziel die Freiheit ist.

 

Die Strafvollstreckung ist für jeden rechtskräftig Verurteilten ein immens wichtiges Thema, um dem Ziel, möglichst frühzeitig die Justizvollzugsanstalt dauerhaft verlassen zu können, ein Stück näher zu kommen.

Strafvollstreckungsrechtliche Themen und Fragen werden von Verteidigern nicht selten stiefmütterlich als Anhängsel zur Instanzverteidigung betrachtet. Die Folge sind lustlos ausgearbeitete Anträge und überschaubare Kenntnisse zu teils existenziellen Fragen.

 

Halbstrafenantrag?

Die Aussetzung des Strafrests zur Bewährung nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe, mindestens aber sechs Monaten, ist ein wichtiges Thema nicht nur für Erstverbüßer. Lassen Sie sich von mir im Vorfeld ausführlich über die gesteigerten Voraussetzungen und Besonderheiten sowie Folgen einer negativen Entscheidung beraten.

2/3 - Antrag

Der wichtigste Antrag für Inhaftierte ist der auf Aussetzung des Strafrests nach Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe. Bei sorgfältiger Vorbereitung des Antrages können schnell effektive Ergebnisse erzielt werden. Muss ein Gefährlichkeitsgutachten eingeholt werden? Was muss für eine Legalprognose dargelegt werden? Wie bereitet man die Entlassungssituation bestmöglich vor? Diese und viele weitere Fragen begegnen mir tagtäglich in Bezug auf den 2/3-Antrag.

§ 57a StGB - Antrag der "LLer"

Nicht erst der Umstand, dass die Strafvollstreckungskammer mit drei Richtern besetzt ist, macht deutlich, dass es um viel geht. Die Frage der Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe gebietet eine ganz besonders sorgfältige Abwägung der Interessen des Inhaftierten mit den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit. Dementsprechend aufwändig und umfangreich gestaltet sich dieses Verfahren, sodass regelmäßig eine Pflichtverteidigerbeiordnung möglich ist.

Führungsaufsicht

Die Führungsaufsicht greift weitreichend in die Gestaltung des Alltages ein. Jede Weisung stellt eine Belastung dar, die auf ihre Verhältnismäßigkeit geprüft werden muss. Dabei ist es wichtig, bereits frühzeitig einen Verteidiger zu kontaktieren, um den vom Gericht beabsichtigten Weisungskatalogen argumentativ entgegentreten zu können und so einen abgemilderten Beschluss zu erreichen. Nehmen Sie deshalb mit mir frühzeitig Kontakt auf, wenn bei Ihnen die Führungsaufsicht eintritt.

Bewährungswiderruf

Wenn der Bewährungswiderruf droht, steht viel auf dem Spiel. Der Beurteilungsspielraum in Fällen, in denen ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung beabsichtigt ist, ist groß. Umso wichtiger ist es deshalb, frühzeitig durch einen Verteidiger die für Sie sprechenden Umstände vortragen zu lassen.

Strafaufschub & -unterbrechung

Der Strafaufschub ist der Aufschub der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe und ist unter bestimmten Voraussetzungen zwingend anzuordnen. Die Strafunterbrechung ist stets eine Ermessensentscheidung und an noch höhere Voraussetzungen geknüpft. Diese Thematik wird bei schwerer Krankheit des Verurteilten ganz besonders wichtig, aber auch der Aufschub zur Beendigung schulischer und beruflicher Abschlüsse sind klassische Problemfelder, bei denen ich Ihnen gerne weiterhelfe.

Therapie statt Strafe

Die Vorschrift des § 35 BtMG, salopp auch „35er“ genannt, ist mit der amtlichen Überschrift „Therapie statt Strafe“ betitelt. Die Vorschrift kann auf zu verbüßende Freiheitsstrafe abgeurteilter Taten Anwendung finden, die in Bezug zu einer Betäubungsmittelabhängigkeit stehen. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe kann aufgeschoben oder unterbrochen werden, um in dieser Zeit an einer Therapie zur Rehabilitation der Abhängigkeit teilnehmen zu können. Diese Therapiemaßnahme stellt in der Praxis für Verurteilte eine wichtige Möglichkeit zur Abmilderung der Auswirkungen einer Freiheitsstrafe dar.

Was muss ich tun?

Der Weg zu Ihrer Verteidigung

1. Kontakt aufnehmen

Schreiben Sie mir einen Brief oder lassen Sie Ihre Freunde und Verwandten mich anrufen. Ich werde Sie umgehend in der Justizvollzugsanstalt zu einem persönlichen Gespräch aufsuchen.

2. Unterlagen sammeln

Damit ich Ihr Anliegen schnellstmöglich bearbeiten kann, schicken Sie mir bitte ein aktuelles Vollstreckungsblatt und die letzte Vollzugsplankonferenzniederschrift. Sollten Sie weitere Unterlagen haben (Gutachten etc.) schicken Sie diese bitte ebenfalls mit.

Ich widme mich seit Jahren schwerpunktmäßig dem Thema Strafvollstreckung im gesamten Bundesgebiet.

 

Die Momente, als die Ausgangslage schwierig und der Arbeitsaufwand umfangreich waren und Mandanten emotional und erleichtert anrufen und mitteilen, dass sie soeben die JVA verlassen haben, motivieren jedes Mal aufs neue.