Kein Kavaliersdelikt…
…weil Strafgesetze mit sozialem Wandel nicht Schritt halten
Seit Jahrzehnten wird für eine Entkriminalisierung von einzelnen Betäubungsmitteln gekämpft. Für die einen gefährliche Einstiegsdroge mit weiteren Drogentoten, für die anderen Verdrängung des illegalen Drogenhandels bei gleichzeitig staatlich reguliertem Konsum. Fernab derart politischer Fragen bleibt es nach wie vor dabei, dass Anbau, Handel und Besitz von Cannabis und Co. strafbewehrt sind und zum Teil empfindliche Strafen nebst Führerscheinentzug drohen.
Heute schon gekifft?
Wenn Sie den Satz im Rahmen einer Polizeikontrolle hören, stehen Ihnen – je nach Konsum – einige unangenehme Stunden nebst Blutentnahme bevor. Dabei sind Polizisten nicht um kreative Fragestellungen verlegen, um einen hinreichenden Tatverdacht zu begründen. Von den obligatorisch ‚geröteten Augen‘ bis hin zu ‚verdächtig starkem Dementi‘ wird alles herangezogen, um verdächtig wirkende Jugendliche zu einem Drogenvortest zu bewegen. Das nicht selten positive Ergebnis ist jedoch nicht ihrer viel bemühten ‚kriminalistischen Erfahrung‘, sondern vielmehr der statistischen Wahrscheinlichkeit geschuldet. So gaben 15,3 % aller befragten Jugendlichen zwischen 18 und 25 Jahren an, in den letzten 12 Monaten Cannabis konsumiert zu haben. Die Folgen sind Ermittlungsverfahren, vorläufiger Führerscheinentzug und Kosten für die Blutentnahme.
Gerade im Bezirk der Staatsanwaltschaft Wuppertal wird entgegen politischer Anweisungen nicht von der strafrechtlichen Verfolgung kleinerer Betäubungsmittelmengen abgesehen, sodass der gut gemeinte Hinweis Ihrer Freunde „das ist Eigenkonsum, wird eh eingestellt“, unrichtig ist. Deshalb ist auch bei reuigen Ersttätern eine Strafverteidigung anzuraten, um den Vorfall prüfen zu können.
Drogendelikte- Heroin
- Amphetamin
- Cannabis
- Heroin
- Amphetamin
- Cannabis
Quelle: Bundeslagebild Rauschgift 2017 – Tabellenanhang
Die andere Seite…
sind die Produzenten, Lieferanten und Dealer. Vom Kleindealer mit einigen hundert Gramm pro Woche bis hin zur organisierten Kriminalität mit globalen Lieferanten- und Vertriebsnetzen zählt der in § 29a BtMG geregelte „unerlaubte Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge“ zu den am intensivsten verfolgten Delikten überhaupt und wird der Schwerkriminalität zugerechnet.
Den Beschuldigten droht nicht selten eine hohe Freiheitsstrafe, während die Ermittlungsakten Umzugskartons füllen. Vor diesem Hintergrund ist eine versierte und erfahrene Strafverteidigerin unabdingbar, um Ihre Interessen bestmöglich wahren zu können.